Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben und Vereinslogo


1. Die Gemeinschaft hat den Namen „Flechtinger Sportverein e.V.“ (FSV)

Sie hat ihren Sitz in Flechtingen.

Die Vereinsfarben sind grün-schwarz.

Verbindliches Vereinslogo siehe Anlage.


2. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund, sowie in den Sportverbänden deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze


1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports in der Gemeinde Flechtingen. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

- Organisation eines geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes

- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern durch eigene Kurse bzw. durch Delegierungen

- Organisation von interessanten Sportveranstaltungen mit massensportlichen Charakter

- Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftssinnes


2. Die Durchführung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes wird durch die Abteilungen eigenverantwortlich organisiert. Dazu werden durch die jeweiligen Mitglieder einer Abteilung Abteilungsleitungen gewählt. Bei Maßnahmen, die organisatorische Fragen des Sporttreibens betreffen, treten die Abteilungsleitungen eigenverantwortlich gegenüber ihrem Verband auf.

Abteilungsleitungen sind nicht als Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu verstehen.


3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.


4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen über Aufwandsentschädigungen hinaus, aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern


2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung bzw. der Vereinsvorstand.

Mitgliedsmeldung erfolgt durch die Abteilung beim Kassenwart. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Vereinsvorstand anrufen. Dieser entscheidet dann endgültig.


3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Grundsätze von § 3 Absatz 2.


4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Delegiertenkonferenz mit 2/3 Mehrheit auf Lebenszeit gewählt. Ehrenmitglied kann auch jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


2. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand bzw. der Abteilung schriftlich zu erklären. Rückwirkend kann nicht gekündigt werden. Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten nach Fälligkeit, führen zum Ausschluss.


3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane bzw. von autorisierten Personen,

- wegen unehrenhafter Handlungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder groben unsportlichen Verhaltens.

 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und diese dem Betreffenden auszuhändigen. Innerhalb von zwei Wochen besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Die endgültige Entscheidung fällt die Delegiertenkonferenz.


4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand begründet werden.


§ 5 Rechte und Pflichten


1. Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Veranstaltungen von Abteilungen bzw. Mannschaften können auf diese beschränkt bleiben.


2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sportlichkeit verpflichtet.


3. Die Mitglieder sind zum Entrichten von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag ist Bringpflicht. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit, der an den FSV abzuführen ist, wird von der Delegiertenkonferenz bestimmt. Zusätzliche Beiträge können die Abteilungen in ihren jeweiligen Vollversammlungen beschließen.


§ 6 Organe


Die Organe des Vereins:

- die Mitgliederversammlung/ Delegiertenkonferenz

- der Vereinsvorstand


§ 7 Delegiertenkonferenz


1. Die ordentliche Delegiertenkonferenz findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.


2. Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.


3. Der Vorstand kann anstelle einer Delegiertenkonferenz eine Mitgliedervollversammlung einberufen. Diese ist dann einer Delegiertenkonferenz gleichzusetzen.


§ 8 Zuständigkeit der ordentlichen Delegiertenkonferenz


 Die ordentliche Delegiertenkonferenz ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Satzungsänderungen

- Entscheidungen über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge


§ 9 Einberufung von Delegiertenkonferenzen


Die Einberufung von Delegiertenkonferenzen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge, durch Aushang im Sportkasten. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.


§ 10 Ablauf und Beschlussfassung von Delegiertenkonferenzen


1. Die Delegiertenkonferenz wird vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser Vereinsvorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


2. Die Delegiertenkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.


3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Delegiertenkonferenz schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.


§ 11 Vereinsvorstand


1. Der Vereinsvorstand besteht aus - dem ersten Vorsitzenden

   - dem stellvertretenden Vorsitzenden

   - dem Kassenwart

   - dem Schriftführer

   - mindestens einem Mitglied pro Abteilung

Die Delegiertenkonferenz entscheidet vor der Wahl über die Anzahl der Vorstandsmitglieder.


2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz.

 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vereinsvorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vereinsvorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vereinsvorstand der Delegiertenkonferenz zu berichten. 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. 


3. Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 

- der erste Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


4. Der Vereinsvorstand wird von der Delegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


5. Abteilungsleitungen werden im Zeitraum von 3 Monaten vor der Wahl des Vereinsvorstandes eigenverantwortlich gewählt. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann die Abteilung zwischenzeitlich Neuwahlen durchführen. Alle Mitglieder der Abteilung sind darüber mindestens 3 Wochen vor der Wahl, durch Aushang oder Einladung, davon in Kenntnis zu setzen.


§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit und Wahlmodus


1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können zu der Delegiertenkonferenz als Gäste eingeladen werden.


2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


3. Der Wahlmodus wird vor der Wahl durch die Delegiertenkonferenz beschlossen.


§ 13 Kassenprüfer


1. Die Delegiertenkonferenz wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.


2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenkonferenz einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.


3. Die Kassenprüfer sind berechtigt an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Durch Einladung hat der Vereinsvorstand diese Möglichkeit einzuräumen.


§ 14 Ordnungen


1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


2. Bei Benutzung von Sportstätten sind die jeweiligen Ordnungen einzuhalten.


§ 15 Protokollierung von Beschlüssen


Über die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennen und vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 16 Auflösung des Vereins


1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsmitglieder.


2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu.


§ 17 Inkrafttreten


Die Satzung vom 19.06.1990 ist in der vorliegenden Form von der Delegiertenkonferenz des Vereins am 01.03.2013 beschlossen worden.


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